Instanzenzug:
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das verworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Er beanstandet insbesondere, dass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem Punkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil "letztlich kein Halt" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom hingewiesen.
2Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom war Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus - auch mit Blick auf den Inhalt des Schriftsatzes vom - weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa mwN).
Fundstelle(n):
WAAAF-81249