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FG Saarland 15.07.2003 1 K 8/03, NWB 37/2003 S. 277

Finanzgerichtsordnung | Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch (§§ 44, 46 FGO)

Erlässt das FA im Zuge einer zulässigen Untätigkeitsklage, der ein Untätigkeitseinspruch vorangegangen ist, den Verwaltungsakt, der jedoch dem Antrag des Stpfl. nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, so hat der Stpfl. die Wahl, entweder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren für erledigt zu erklären oder aber das Klageverfahren als Anfechtungsklage gegen den Bescheid fortzusetzen (, Rev. zugelassen).