Besteuerung von Arbeitslohn bei Einschaltung privater Unternehmen in öffentlich finanzierte Entwicklungshilfeprojekte
Leitsatz
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kenia
als Arbeitnehmer eines in ein öffentlich finanziertes Entwicklungshilfeprojekt eingeschalteten inländischen privaten Unternehmens
in Kenia bezogen hat, steht nicht Deutschland, sondern Kenia zu. Die Zwischenschaltung des privaten Unternehmens hat zur Folge,
dass der Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der staatlichen Mittel für das Projekt und dem Arbeitslohn unterbrochen
oder zumindest derart „lose” ist, dass nicht mehr von einer Vergütung aus einer öffentlichen Kasse ausgegangen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 6 DStRE 2017 S. 282 Nr. 5 EFG 2016 S. 1708 Nr. 20 WAAAF-81129
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