Realisation eines Spekulationsverlusts bei Ratenzahlung des Veräußerungspreises erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die
letzte Rate vereinnahmt wird
Leitsatz
1. Die Regelung in § 23 Abs.3 EStG ist eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durchbrechende Vorschrift.
Sie hat zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem Spekulationsgeschäft wirtschaftlich
zusammenhängende Aufwendungen – ebenso wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar
sind, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt.
2. Fließt der Veräußerungserlös in mehreren Raten gestreckt über mehrere Veranlagungszeiträume zu, sind sämtliche Ausgaben,
die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem eine Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen
Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss ist in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen.
Ein Veräußerungsverlust realisiert sich daher erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1607 Nr. 19 GStB 2016 S. 433 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 20031 Nr. 11 MAAAF-81128
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