Keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zur Nichtaktivierung des Feldinventars im Fall
eines Strukturwandels vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Eine Personengesellschaft, die früher landwirtschaftliche Einkünfte bezogen und nunmehr aufgrund der zusätzlichen Aufnahme
einer auch gewerblichen Tätigkeit (im Streitfall: entgeltliche Vermietung von Maschinen in erheblichem Umfang) nach § 15 Abs.
3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt, hat keinen Anspruch darauf, dass auch nach diesem Strukurwandel weiter
nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 im Billigkeitswege gem. § 163 AO auf eine Aktivierung des Feldinventars verzichtet wird.
2. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zählen neben den landwirtschaftlich tätigen
Unternehmen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG erzielen, auch Unternehmen, die landwirtschaftliche
Einkünfte erzielen, allein aufgrund ihrer Rechtsform jedoch zu den Gewerbebetrieben gehören (z. B. Kapitalgesellschaften).
Eine ausdehnende Auslegung von R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR in der Weise, dass auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften,
die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbetreibende zu beurteilen sind, in den Genuss der Billigkeitsregelung
kommen sollen, kommt ausgehend von der Verwaltungsauffassung, die für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen
maßgebend ist, und eindeutig auf landwirtschaftliche Betriebe abstellt, nicht in Betracht (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1701 Nr. 20 CAAAF-81127
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