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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 11194/13 EFG 2016 S. 1591 Nr. 19

Gesetze: EStG § 7h Abs. 1 S. 3, EStG § 7h Abs. 2, EStG § 7h Abs. 3, EStG § 7i, EStG § 10f Abs. 1 S. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Begünstigung einer auf die Altbausubstanz nachträglich aufgesetzten Penthouse-Wohnung nach § 7h EStG

Leitsatz

1. Eine Penthouse-Wohnung, die sich nicht innerhalb der Albausubstanz befindet, sondern die als (erstmaliger) Aufbau nachträglich im Rahmen der Sanierung auf die Altbausubstanz aufgesetzt wurde, ist als Neubau von der Steuerbegünstigung nach § 7h EStG ausgeschlossen.

2. Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, nach der auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann, ist auf die Vorschrift des § 7h EStG nicht übertragbar.

3. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten der Penthouse-Wohnung in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig.

4. Die gemeindliche Bescheinigung darüber, dass die Wohnung in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist, ist kein Grundlagenbescheid hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt oder um einen Neubau.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1591 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2016 S. 2922
SAAAF-81126

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