Rentenberaterin nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig
Leitsatz
Eine selbstständige Rentenberaterin, die im Anschluss an ein dreijähriges Studium an einer Verwaltungsfachhochschule für Renten-
und Sozialversicherung zunächst als Beamtin im gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalt)
gearbeitet, dort u. a. als Dozentin Fortbildungsseminare durchgeführt hat und nunmehr mit einer von einem Amtsgericht erteilten
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes eine selbstständige Tätigkeit als Rentenberaterin ausübt, erzielt
keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit als Rentenberaterin wird nicht von den Katalogberufen
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst, und kann auch nicht als eine einem bestimmten Katalogberuf, z. B. einem Fachanwalt
für Sozialrecht, ähnliche Tätigkeit gleichgesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1622 Nr. 19 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 10 NWB-EV 2016 S. 332 Nr. 10 YAAAF-81124
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