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Abgabenordnung | Gestaltungsmissbrauch bei Umwandlung einer Darlehensforderung in Einlage bei stiller Gesellschaft (§ 42 AO)
Es stellt grds. einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) dar, wenn der Gläubiger einer GmbH eine zumindest im Wert beeinträchtigte und – weil im Privatvermögen gehaltene – stl. „nutzlose„ Darlehensforderung durch bloße Umbuchung als „Risikokapital„ einer stillen Gesellschaft nutzen will ().