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Zur Reichweite der gewerbesteuerlichen Verhaftung nach § 18 Abs. 4 UmwStG a. F.
Anmerkungen zum
§ 18 Abs. 3 UmwStG stellt die gewerbesteuerliche Verhaftung von Betriebsvermögen nach Umwandlungen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft für fünf Jahre sicher. Die Gesetzgebung hat die Norm in den letzten Jahren deutlich erweitert. So umfasst die gewerbesteuerliche Verhaftung in der heutigen Fassung auch das bereits vor der Umwandlung bei der übernehmenden Personengesellschaft vorhandene Betriebsvermögen. Zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 hat der BFH nun entschieden, auch eine Einbringung der Anteile an einer infizierten Personengesellschaft in eine weitere Personengesellschaft zum Buchwert nach § 24 UmwStG schütze nicht vor den Folgen der Norm.
Die gewerbesteuerliche Verstrickung nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (heute: § 18 Abs. 3 UmwStG) wird durch eine weitere Einbringung der betroffenen Personengesellschaft zum Buchwert nach § 24 UmwStG nicht gelöst.
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erfasste nur das durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft übergegangene Betriebsvermögen.
Auch auf Rechtsfolgenseite ist § 18 Abs. 3 UmwStG sehr weit gefasst. Durch den Ausschluss der Steuerermäßigung des § 35 EStG fü...