Sind der Vertrieb und die Installation von Fotovoltaikpaneelen und Solarwarmwasserbereitern auf Gebäuden oder um Gebäude mit Strom oder Warmwasser zu versorgen ein einheitlicher Umsatz, der eine Bauleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, nunmehr Art. 14 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, darstellt?
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