Umsätze aus von Privatlehrern erteiltem Unterricht sind steuerfrei
Leitsatz
1. Da die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL genannte Verpflichtung, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht
von der Steuer zu befreien, inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist und vom deutschen Gesetzgeber nicht bzw. nicht
vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, können sich die dem deutschen UStG unterliegenden Steuerpflichtigen
(Unternehmer) unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. MwStSystRL berufen.
2. Auch an Vorschul- und Schulkinder erteilter Englischunterricht ist „Schulunterricht” im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst.
j MwStSystRL. Schulunterricht in diesem Sinne ist nicht unmittelbar nur Schulunterricht, sondern auch (damit zusammenhängender)
Unterricht, der sich auf Schulunterricht bezieht, insbesondere darauf vorbereitet.
3. „Privatlehrer” im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL sind solche Unterrichtende bzw. Lehrkräfte, die für eigene
Rechnung und in eigener Verantwortung handeln. Der Unterrichtende muss lediglich bestimmte Mindestqualifikationen vorweisen;
nicht erforderlich ist, dass er ein Hochschulstudium absolviert oder die Befähigung zum Lehramt erworben hat.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 160 Nr. 2 KÖSDI 2016 S. 20035 Nr. 11 HAAAF-80726
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