Investitionszulage: Keine Betriebsstätten einer Bäckerei bei Auslagerung von Verkaufsstellen auf selbstständige Unternehmer
Leitsatz
1. Filialen, in denen als „Kommissionäre” bezeichnete Vertragspartner einer Bäckerei in von der Bäckerei angemieteten Räumen
deren Produkte verkaufen, sind keine „Betriebsstätten” der Bäckerei i. S. v. § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2010, wenn die
Bäckerei die ausschließliche Nutzung der jeweiligen Verkaufsstelle sowie den jeweiligen Verkaufsvorgang selbst auf die „Kommissionäre”
als selbstständige Dritte ausgelagert hat, die ausschließliche Nutzung der von der Bäckerei angeschafften Einrichtung, Backstationen
usw. dem jeweiligen Kommissionär überlassen ist und der Verkauf selbst durch Personal des Kommissionärs erfolgt. Das Recht
der Bäckerei zu Bestandsgruppenkontrollen, zur Stellung zusätzlichen Verkaufspersonals bei Überlastung einer Verkaufsstelle
sowie zur Einsicht in die Verkaufsunterlagen ist insoweit unerheblich.
2. Bei den „Kommissionären” handelt es sich um Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB, wenn sie als selbstständige Gewerbetreibende
für die Bäckerei den Verkauf von Produkten der Bäckerei vermitteln und den jeweiligen Verkauf im Namen der Bäckerei abschließen.
3. Werden Ein- und Verkaufsstellen durch selbstständige Unternehmer begründet, liegen nur Betriebsstätten dieser Unternehmer
vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 5 DStRE 2017 S. 488 Nr. 8 EFG 2016 S. 1625 Nr. 19 Ubg 2017 S. 279 Nr. 5 CAAAF-80719
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