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Abgabenordnung | Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung nicht zu beanstanden
Das entschieden, dass die vom BFH vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richtet ( NWB CAAAF-09202), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.