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BFH 07.06.2016 VIII R 32/13, NWB 35/2016 S. 2626

Einkommensteuer | Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen. (2) Ein Abzug sog. Swapkosten aus einem Zinssatzswap, die zu den vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

Anmerkung:

Das Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer ergangen. Aus dem Sachverhalt wird n...