Gesetze: StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 20
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die in einem Strafurteil enthaltene Eignungsbeurteilung entfaltet in einem späteren Neuerteilungsverfahren keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu Gunsten des Fahrerlaubnisbewerbers (wie - [...]; entgegen BayVGH, Beschluss vom - 11 C 14.218 - SVR 2015, 109).
2. Hat ein Betroffener auch solche Straftaten begangen, die von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfasst werden, die aber wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen und deshalb eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 oder 7 FeV rechtfertigen, so legt die Behörde ihrer Eignungsbeurteilung nicht denselben, sondern einen umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht zugrunde; in diesem Fall ist eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gegeben.
3. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV müssen in der Gutachtensanordnung die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände, die die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden, d. h. die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag.
4. Bei der Prüfung, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines in ihrem Ermessen stehenden Gutachtens fehlerfrei angeordnet hat, sind nur die in der Gutachtensanordnung verlautbarten Erwägungen berücksichtigungsfähig; Ergänzungen sind nur beachtlich, wenn sie rechtzeitig innerhalb noch offener Beibringungsfrist erfolgt sind.
Fundstelle(n): VAAAF-80461
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