Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das neue deutsch-finnische Doppelbesteuerungsabkommen
Darstellung der wichtigsten Änderungen mit Hinweisen dazu
Das [i]DBA Finnland 2016 unter NWB DokID NWB PAAAF-68229 am in Helsinki für Deutschland unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Das neue DBA wird die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – und nun ausdrücklich auch zur Verhinderung der Steuerverkürzung – auf den aktuellen Stand bringen. Es ersetzt dann die beiden DBA aus den Jahren 1936 und 1981.
I. Einleitende Erläuterungen und allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Unter das Abkommen fallende Personen
[i]Abkommensberechtigung bleibt gleichDer Art. 1 Abs. 1 DBA Finnland 2016 regelt gleichlautend zum alten DBA, dass dieses Abkommen für Personen gilt, die in einem Vertragsstaat oder über eine Doppelansässigkeit in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2. Unter das Abkommen fallende Steuern
[i]Herausnahme der VermögensteuerArt. 2 Abs. 1 DBA Finnland 2016 normiert den Anwendungsbereich des Abkommens, demnach gilt dieses für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Länder oder Gebietskörperschaften erhoben werden. Auffälligste Neu...