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Erbrecht | keine Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nach § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig liegt ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB vor, wenn der dem Anfechtenden obliegende Beweis für das Vorliegen eines Irrtums und dessen Ursächlichkeit nur durch einen entsprechenden Erfahrungssatz oder die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins geführt werden kann; vielmehr sind hier konkrete Umstände für einen entsprechenden Willen des Erblassers nachzuweisen (OLG Celle, Beschl. v. - 6 W 45/03, ZEV 2003, 328).