Zulässigkeit eines erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung von einem GmbH-Gesellschafter gestellten Antrags zur Besteuerung
nach dem Teileinkünfteverfahren bei nachträglich von der Außenprüfung erstmals als Kapitaleinkünfte eingestuften Einkünften
Leitsatz
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, der bestimmt, dass das Ende der Frist für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
zur Beantragung der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung
ist, ist im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden, wenn dem Gesellschafter aus der betreffenden Beteiligung
ausschließlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen sind, die er in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend
den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten (im Streitfall: Einkünfte
nach § 18, § 19 EStG) als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom FA erst nachträglich nach einer Außenprüfung (zutreffend)
als Kapitalerträge besteuert worden sind. Der Steuerpflichtige kann in so einem Fall sein Wahlrecht solange ausüben, bis der
Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2016 S. 869 DStRE 2017 S. 1168 Nr. 19 EFG 2016 S. 1503 Nr. 18 GmbH-StB 2016 S. 312 Nr. 10 GmbHR 2016 S. 1050 Nr. 19 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 9 KÖSDI 2017 S. 20393 Nr. 8 IAAAF-80315
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