Vergütungen für Diensterfindungen …
... Streitgegenstand bei Außenprüfungen
Außenprüfungen sind generell unbeliebt und zeitraubend. Davon weiß ein Jeder ein Lied zu singen. Aktuell ist die Behandlung von Entgelten für Diensterfindungen ein Streitgegenstand in zahlreichen laufenden Außenprüfungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Entgelte als Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren und entsprechend langfristig abzuschreiben. Demgegenüber ist die Behandlung als Betriebsausgaben gängige Praxis. Zu dieser Frage existiert keine eindeutige finanzgerichtliche Rechtsprechung. Zwar hat der I. Senat des entschieden, die laufenden Zahlungen für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung seien auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer als Gesellschafter in das Unternehmen des Arbeitgebers eingetreten ist. Dem steht ein gegenüber, nach dem die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung zur Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts führt. Da auch die einschlägige Kommentierung zu dem Aktivierungsproblem keine eindeutige Antwort gibt, nimmt sich ab S. 607 diesem aktuellen Streitgegenstand an und stellt die Behandlung in Handels- und Steuerbilanz dar.
BEPS-Umsetzungsgesetz
Das Thema „BEPS“ ist derzeit in aller Munde. Das Bundeskabinett hat am den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-Umsetzungsgesetz 1) beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung erster Maßnahmen aus dem OECD/G20 BEPS-Projekt zur Stärkung der Transparenz sowie der geänderten EU-Amtshilferichtlinie zum Austausch sog. Tax Rulings sowie zum Country-by-Country-Reporting. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, wobei es sich vornehmlich um „Nichtanwendungsgesetze“ zu bestimmten BFH-Urteilen handelt. geben ab S. 614 einen Überblick.
Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Gleich drei BFH-Senate haben sich aktuell mit dem Investitionsabzugsbetrag beschäftigt: Der IV. Senat hat sich zum Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung sowie zur Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen geäußert, der I. Senat zum Thema „Investitionsabzugsbetrag: nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen, Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs“, während der VIII. Senat zur Nichtanschaffung als Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. entscheiden musste. Alle Urteile finden Sie ab S. 630.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 16/2016 Seite 1
GAAAF-80239