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BFH 10.02.2016 VIII R 43/13, StuB 16/2016 S. 637

Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995; Rückwirkungsfiktion des § 14 Satz 3 UmwStG 1995 trotz Bilanzierungsfehler

(1) Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag. (2) § 2 UmwStG gilt auch für die formwechselnde Umwandlung im Rahmen des § 14 UmwStG. (3) Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben keine Auswirkung auf die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtags nach § 14 Satz 3 UmwStG (Bezug: § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 7 Nr. 1 und 2, § 14S. 638 Satz 1 - 3, § 27 Abs. 1 UmwStG 1995, § 190, § 191 Abs. 1 Nr. 2, § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG; § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1990).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall wurde im Jahr 1995 eine GmbH, an der der Kläger mit 20 % im Privatvermögen beteiligt war, formwechselnd rückwirkend zum steuerlichen Übertragungsstichtag in eine GbR umgewandelt. Für die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft i. S. des § 190 UmwG, wozu nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 UmwG auch ...