Erstattung von Kosten bei mehreren Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
1. Werden im Finanzprozess für einen Kläger mehrere Prozessbevollmächtigte tätig, so sind die hierfür entstehenden Aufwendungen nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 155 FGO grundsätzlich nur insoweit notwendig und zu erstatten, als sie die Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten nicht übersteigen. Das gilt u.a. auch dann, wenn sich mehrere beteiligte Kläger gemeinsam durch zwei Bevollmächtigte vertreten lassen.
2. Ist jedoch während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens vom Kläger ein neuer Bevollmächtigter beaufttragt worden und verstirbt der bisherige Bevollmächtigte noch während des Klageverfahrens, so sind die Mehrkosten durch die Beauftragung eines zweiten Bevollmächtigten spätestens ab dem Zeitpunkt des Todes des ersten Bevollmächtigten als notwendig und erstattungsfähig anzuerkennen (im Streitfall: Festsetzung u.a. einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für beide Bevollmächtigte sowie einer 1,2-fachen Terminsgebühr für den zweiten Bevollmächtigten).
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 315 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2016 S. 2482 TAAAF-79874
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