Gesetze: EWGV 2112/78, EWGV 2454/93 Art 457 Abs 2, ZKDV Art 457 Abs 2, TIRÜbk Art 8, TIRÜbk Art 11, TIRÜbk Art 8 Abs 1, TIRÜbk Art 8 Abs 2, TIRÜbk Art 8 Abs 7, ZK Art 203 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 3, ZK Art 213, EWGV 2913/92 Art 213, TIRÜbk Art 1 Nr 16
Rechtsfrage
1. Ist der Gerichtshof zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen zuständig, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom genehmigte Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom , Genf, (ABl. 1978, L 252, S. 1, für die Gemeinschaft in Kraft seit ) - in für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlicher Art und Weise - auszulegen, wenn es um den von Art. 8 und Art. 11 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht, um zu beurteilen, ob eine Haftung des bürgenden Verbands, die auch in Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelt ist, vorliegt?
2. Erlaubt es die Auslegung von Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 (jetzt Art. 11 Abs. 2) (des TIR-Übereinkommens) und den Erläuterungen zu ihnen, davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Zollbehörden bei Fälligkeit der in den Art. 8 Abs. 1 und 2 Ädes TIR-ÜbereinkommensÜ genannten Beträge soweit möglich deren Entrichtung vom Inhaber des Carnet TIR, der diese Beträge unmittelbar schuldet, verlangen (müssen), bevor sie den bürgenden Verband dazu auffordern?
3. Ist davon auszugehen, dass der Empfänger, der eine Ware erworben oder in Besitz hat, von der bekannt ist, dass sie mit Carnet TIR befördert wurde, für die nicht festgestellt ist, dass sie der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr sie angemeldet wurde, nur aufgrund dieser Umstände die Person ist, die hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen war, und ist er als Gesamtschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 213 des Zollkodex der Gemeinschaften anzusehen?
4. Bei Bejahung der dritten Frage: Hindert die Untätigkeit der Zollverwaltung, die Zahlung der Zollschuld von diesem Empfänger zu verlangen, den Eintritt der - auch in Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelten - Haftung des bürgenden Verbands nach Art. 1 Nr. 16 des (TIR-Übereinkommens)?
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