1. das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom in der Rechtssache T-620/11, soweit mit dem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wird, aufzuheben und
- den Beschluss der Europäischen Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel", Aktenzeichen K(2011) 275, für nichtig zu erklären;
2. hilfsweise: das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom in der Rechtssache T-620/11, soweit mit dem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wird, aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
3. die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.
(Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Qualifizierung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG als selektive Beihilfe.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:
Die Sanierungsklausel sei keine selektive Maßnahme und stelle daher keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.
- Das Gericht gehe fälschlich davon aus, die Ausnahmevorschrift des § 8c Abs. 1 KStG, wonach in bestimmen Fällen von Beteiligungserwerben an sich vortragsfähige Verluste untergehen, sei Teil des Referenzsystems. Tatsächlich sei diese Vorschrift eine Abweichung vom Referenzsystem. Das Referenzsystem bestehe in der generellen Möglichkeit, Verluste in spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen.
- Die Sanierungsklausel weise zudem insofern allgemeinen Charakter auf, als sie keinen selektiven Vorteil gewähre. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen Unternehmen in Schwierigkeiten, die unter die Sanierungsklausel fallen, und allen anderen, insbesondere wirtschaftlich gesunden Unternehmen, so dass sich diese beiden Gruppen von Unternehmen nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Zudem lege das Gericht im Rahmen der Gleichheitsprüfung ein rein theoretisches Szenario zugrunde; die vom Gericht in Bezug genommene Vergleichsgruppe komme in der Rechtswirklichkeit praktisch nicht vor.
- Auch würden durch die Sanierungsklausel nicht "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigt. Die Sanierungsklausel sei potentiell allen Unternehmen zugänglich und schließe keine Gruppe von Unternehmen von vornherein aus. Sie knüpfe nicht an eine "spezifische Eigenart" eines Unternehmens an, sondern an einen Wirtschaftsvorgang, nämlich den sog. Sanierungserwerb.
- Die Sanierungsklausel könnte zudem durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des deutschen Steuersystems gerechtfertigt werden. Sie verhelfe grundlegenden Prinzipien des deutschen Körperschaftssteuerrechts, namentlich dem Grundsatz des Verlustvortrags, dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem allgemeinen fiskalischen Zweck der Sicherung nachhaltiger Steuereinnahmen zur Geltung.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes
Das Urteil des Gerichts verstoße gegen den unionsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die behauptete Beihilfequalität der Sanierungsklausel sei nämlich für keinen noch so sorgfältigen Gewerbetreibenden als solche ersichtlich gewesen. Vergleichbare Regelungen in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten seien von der Kommission zu keiner Zeit als beihilferechtswidrig beanstandet worden.)
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