- das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom in der Rechtssache T-620/11 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,
- den Beschluss der Kommission vom , K(2011)275 endgültig, im Verfahren "Staatliche Beihilfe C 7/2010- KStG, Sanierungsklausel" gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,
- die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.
(Die Rechtsmittelführerin macht geltend, es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Das Gericht habe verkannt, das § 8c Abs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, nicht selektiv sei:
- Die sog. Sanierungsklausel sei nicht prima facie selektiv, weil keine Abweichung vom maßgeblichen Referenzsystem vorliege, und weil sie eine allgemeine Maßnahme sei, die jedem Unternehmen im Gebiet des Mitgliedstaats zugutekommen kann.
- Die sog. Sanierungsklausel sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die Sanierungsklausel sei erstens durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zweitens durch die Missbrauchsbekämpfung, nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen, und drittens durch die objektiven Unterschiede zwischen einem schädlichen Beteiligungserwerb und einem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gerechtfertigt.)
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