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Steuerrecht | Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlichem Erwerb
Der Erwerber eines verpachteten Betriebs, für den der Veräußerer keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, führt das Verpächterwahlrecht des Veräußerers fort, wenn er den Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich erwirbt. Er kann damit jederzeit die Betriebsaufgabe erklären und die stillen Reserven aufdecken. Erklärt er keine Betriebsaufgabe, so erzielt er bei späterer Veräußerung einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG.
[i]Verpächterwahlrecht geht auf Rechtsnachfolger überDer vom BFH entschiedene Fall lässt sich an dem folgenden Beispiel verdeutlichen:
Die A führt einen Gewerbebetrieb und entschließt sich im Jahr 10, den Betrieb an P zu verpachten. A erklärt keine Betriebsaufgabe, sondern erfasst die Pachteinnahmen als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG. Im Jahr 15 überträgt A den verpachteten Betrieb teilentgeltlich auf ihre ...