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BBK Nr. 16 vom Seite 765

Steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren in Unternehmen

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 782Werden Steuerstrafverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, sind viele Unternehmer und Mitarbeiter zunächst überfordert. Die mögliche Reaktion des Kapitalmarkts sowie die Verunsicherung bei Geschäftspartnern erzeugen jedoch hohen Handlungsdruck zur schnellen betrieblichen Koordination und Verteidigung.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

[i]Anlässe eines Steuerstrafverfahrens Unternehmen können sowohl direkt als auch indirekt mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert werden: Entweder geht es um betriebliche Steuern oder es betrifft nur die persönliche Einkommensteuer von Mitarbeitern. Klassiker für die Einleitung eines Strafverfahrens sind der Übergang von einer Betriebsprüfung in das Steuerstrafverfahren, Anschwärzungen durch gekündigte Arbeitnehmer oder die Abgabe von Korrekturerklärungen durch das Unternehmen selbst.

[i]Doppelgleisigkeit von Straf- und Besteuerungsverfahren Das Straf- oder Bußgeldverfahren steht rechtlich selbständig neben dem Besteuerungsverfahren. Beide Verfahren werden von verschiedenen Stellen geführt: Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts oder die Staatsanwaltschaft führen das Straf- oder Bußgeldverfahren. Das Betriebsstätten-Finanzamt bleibt hingegen ...