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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7343/14 EFG 2016 S. 1478 Nr. 17

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 20 Buchst. c, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. n, EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2, UrhG § 2, UrhG § 3, UrhG § 19, UrhG § 73

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Bühnenregisseurs

Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

Steuerbefreiung und ermäßigter Steuersatz

Leitsatz

1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entfaltet eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren lediglich insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin seine Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten.

2. Ein selbstständiger Bühnenregisseur kann nicht als gleichartige Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG angesehen werden.

3. Der Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz.

4. Es ist nicht zu beanstanden, dass in Deutschland die Leistungen von Bühnenregisseuren anders als die Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem Regelsteuersatz unterliegen.

5. Hat der Regisseur mit seinen Inszenierungen Werke i. S. d. § 2 UrhG oder Bearbeitungen i. S. d. § 3 UrhG geschaffen, kommt es für die Frage, seine Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen, nicht auf den objektiven urheberrechtlichen Charakter seiner Arbeitsergebnisse an, sondern auf die im jeweiligen Vertragswerk zum Ausdruck gekommene Auffassung der Vertragsparteien und ihre Regelung zum Gegenstand der Leistungen des Regisseurs, für die er die vereinbarte Gegenleistung erhalten sollte.

6. Die Erstellung der Inszenierung, sonstige Leistungen des Regisseurs (wie z.B. die Präsenz bei bestimmten Anlässen sowie die Einhaltung von Terminen) und eine etwaige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte stellen eine einheitliche Leistung dar.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1478 Nr. 17
ZAAAF-79752

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