Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort
Leitsatz
1. Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort auseinanderfallen.
2. Als Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten
Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist.
3. Ein Arbeitnehmer wohnt bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen
seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.
4. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem
Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.
5. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände kommt es nicht darauf an, ob eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer
Stunde eintritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2133 Nr. 36 DB 2016 S. 12 Nr. 34 DStR 2017 S. 6 Nr. 35 DStRE 2017 S. 1487 Nr. 24 EFG 2016 S. 1423 Nr. 17 GStB 2016 S. 431 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2016 S. 3218 FAAAF-79750
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