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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1158/14 EFG 2016 S. 1562 Nr. 18

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, MwStSystRL Art. 226 Nr. 5

Vorsteuerabzug

Angaben der Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung

keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers

Leitsatz

1. Die formellen Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 226 MwStSystRL, § 14 EStG sind auch dann erfüllt, wenn als Anschrift des Leistenden ein Gesellschaftssitz angegeben wird, der aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z. B. dem Handelsregister, leicht bestimmbar ist und unter der der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmen erreichen konnte und tatsächlich erreicht hat.

2. Ob die Umsatzsteuer tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung.

3. Der Vorsteuerabzug kann nicht versagt werden, wenn der Leistungsempfänger alle Maßnahmen trifft, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.

4.CMR-Frachtbriefe sind für die Ausübung des Rechts auf den Vorsteuerabzugs nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2518 Nr. 42
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2016 S. 872
DB 2016 S. 12 Nr. 43
DStR 2017 S. 8 Nr. 32
DStRE 2017 S. 1296 Nr. 21
EFG 2016 S. 1562 Nr. 18
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 11
UStB 2016 S. 332 Nr. 11
Ubg 2017 S. 707 Nr. 12
OAAAF-79747

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