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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 1125/13

Gesetze: EStG § 7i Abs. 1EStG § 7i Abs. 2AO § 182 Abs. 1 S. 1AO § 180 Abs. 2AO § 162 VO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGO§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Baudenkmal

Reichweite der Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung im Besteuerungsverfahren

eigene Schätzungsbefugnis des FA bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bescheinigung von Sanierungsaufwendungen

Leitsatz

1. Bei den Bescheinigungen der Gemeinde nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um Grundlagenbescheide, die die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Frage, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, verbindlich regeln. Die Finanzbehörden können nur über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift in eigener Zuständigkeit entscheiden.

2. Zweifel daran, ob die Gemeinde begünstigte Sanierungsaufwendungen ordnungsgemäß bescheinigt hat, führen nicht dazu, dass das FA in seiner Schätzung der begünstigten Aufwendungen völlig frei wäre.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAF-79742

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