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Gesellschaftsrecht | Zeitweiser Verlust der Aktionärsrechte bei unterbliebener aktienrechtlicher Mitteilung über Anteilsbesitz
Ein Anteilsinhaber, dem mehr als 25 % der Aktien einer nicht börsennotierten AG mit inländischem Sitz gehören, hat dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 20 AktG). Solange er dieser Mitteilungspflicht, die auch für eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 AktG) gilt, nicht nachkommt, kann er keine Rechte aus dem Anteilsbesitz herleiten, d. h. namentlich keine Verwaltungsrechte als Aktionär ausüben. Ein solcher Rechtsverlust (§ 20 Abs. 7 AktG) erstreckt sich dabei zwar u. a. neben dem Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und dem Stimm- und Auskunftsrecht auch auf die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs (§ 245 Nr. 1 und Nr. 2 AktG). Die Geltendmachung einer Nichtigkeits- bzw. positiven Beschlussfeststellungsklage ist hiervon allerdings ausgenommen, wenn der Aktionär die geforderte Mitteilung bis zum Schluss de...