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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 SO 4/16 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglHV § 12 Nr. 1; SchulG LSA § 8 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; EinglHV § 2

Leitsatz

Leitsatz:

In Förderschulen nach § 8 Abs. 1 S. 3 SchulG LSA unterstützen und ergänzen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler. Defizite in der personellen Ausstattung einer Förderschule sind nicht durch nachrangige Leistungen nach dem SGB XII auszugleichen. Soweit die Schule nicht mehr über eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern für die Betreuung sämtlicher Schüler verfügt, ist dies gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt in seiner Zuständigkeit für die Schulen zu verfolgen.

Fundstelle(n):
IAAAF-79629

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