Erlassbedürftigkeit, wenn sämtliche andere Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügen
Leitsatz
Bei einer Erlassentscheidung nach § 227 AO ist die Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch
Ermessensschranke.
Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
gegeben bzw. erkennbar waren.
Zu der Frage, wann Unbilligkeit in der Sache gegeben ist.
Nach Sinn und Zweck des § 227 AO ist eine uneingeschränkte Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht ermessensgerecht, wenn
die anderen Gläubiger über nicht anfechtbare Sicherheiten verfügen, die eine vollständige Befriedigung für diese erwarten
lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 27 DStRE 2017 S. 1141 Nr. 18 EFG 2016 S. 1314 Nr. 16 QAAAF-79421
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