Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei
Dienstleistungen dahingehend, dass diese an Land- oder Forstwirte erbracht werden müssen, nicht gerechtfertigt.
Eine Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG selbst dann, wenn die Einsteller
weder Landwirte sind noch selbst über landwirtschaftliche Flächen verfügen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1388 Nr. 16 JAAAF-79419
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