Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei
„Sale-and-Lease-back”-Geschäften und nachträglicher
Eintritt eines Leasing-Unternehmens als Besteller in die Lieferkette
Leitsatz
Werden „Sale-and-Lease-back"-Geschäfte und der nachträgliche Eintritt des Leasinggebers als Besteller in die Lieferkette
von den beteiligten Vertragspartnern als umsatzsteuerliche Lieferungen behandelt, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage
bestand, ist der Ansatz der unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. unbillig und daher
die Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen herabzusetzen, weil zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Steueraufkommens bestand
und die jeweiligen Rechnungen unschwer berichtigt werden konnten.
Dass die Rechnungen mit unberechtigtem Umsatzsteuerausweis noch nicht im Veranlagungszeitraum der Ausstellung berichtigt
wurden, hat in diesen Fällen für die Frage, ob sich daraus ergebende Umsatzsteuern unbillig sind, keine entscheidende Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 21 ZAAAF-79418
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