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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1352/13 EFG 2016 S. 1644 Nr. 19

Gesetze: UStG 2005 § 3a Abs. 1 S. 1UStG 2005 § 3a Abs. 3 S. 1UStG 2005 § 3a Abs. 4 Nr. 3UStG 2005 § 2 Abs. 1UStG 2005 § 3 Abs. 9UStG 2005 § 1 Abs. 2 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen für ausländische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer im System der sog. „Grünen Karte” durch inländischen Schadensregulierer

Leitsatz

1. Der Ort der Leistungen eines Einzelunternehmens, dessen Gegenstand die Abwicklung von Verkehrsunfällen im Inland für ausländische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer im so genannten „System Grüne Karte” ist und der hierbei u. a. die relevanten Tatsachen im Zusammenhang mit dem Unfall ermittelt, die Berechtigung und Durchsetzbarkeit der erhobenen Ansprüche prüft, Beweismittel sichert, beschafft und bewertet, Sachverständige beauftragt, etwaige Verhandlungen mit dem Geschädigten oder anderen Beteiligten über den Schadensausgleich führt sowie die verwaltungstechnische Abwicklung des Schadens erledigt, liegt nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG im Inland.

2. Der Leistungsort bestimmt sich bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nicht gem. § 3a Abs. 3 S. 1 UStG nach dem Ort, an dem der (ausländische) Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, da es sich bei der Schadensregulierung nicht um eine in § 3a Abs. 4 UStG bezeichnete Leistung handelt und die Tätigkeit der Klägerin, die keine Rechtsanwältin ist, insbesondere keine Rechtsanwaltstätigkeit und auch keine Leistung ist, die i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG einer rechtlichen Beratung ähnlich ist (Anschluss an , BStBl II 2012 S. 809).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1644 Nr. 19
LAAAF-79414

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