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MFA Nr. 8 vom Seite 19

Sonderurlaub

Doreen Merkel; und Königs Wusterhausen

In der Praxis von Dr. Müller herrscht große Aufregung. Die MFA Sonja wird demnächst heiraten und das gesamte Team ist eingeladen. Die Hochzeit soll an einem Freitag stattfinden, an dem alle Kollegen eigentlich Dienst haben. Die Vorfreude wird etwas getrübt, als Dr. Müller mitteilt, dass selbst die Braut einen Urlaubstag nehmen muss, um vom Dienst freigestellt zu werden. Alle fragen sich, ob dies bei einem so außergewöhnlichen Ereignis möglich sein kann. Die gleiche Problematik stellt sich bei ähnlich bedeutsamen und einmaligen Ereignissen, wie beispielsweise der Geburt des eigenen Kindes, wenn ein naher Angehöriger stirbt, oder bei einem Umzug. In diesen Fällen herrscht häufig Unklarheit, welche Rechte Arbeitnehmer in Bezug auf eine Freistellung vom Dienst haben.

Der Problemkreis wird unter dem Stichwort „Sonderurlaub“ diskutiert. Unter Sonderurlaub im rechtlichen Sinn versteht man die unbezahlte Freistellung vom Dienst. Hierauf besteht kein Anspruch, sondern es muss eine Vereinbarung mit dem Chef getroffen werden. Gemeinhin wird unter „Sonderurlaub“ aber die bezahlte Freistellung vom Dienst verstanden. Schließlich wird der Urlaub in der Regel auch unter Fortzahlung des Lohnes gewäh...

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MFA - Die Medizinischen Fachangestellten