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Die Bewertung von Forderungen (II)
In der letzten Ausgabe (s. ) ging es um die Einteilung in einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen sowie um deren Abschreibung. Im zweiten Teil des Beitrags beschäftigen wir uns mit zweifelhaften Forderungen, die zum Bilanzstichtag einer Einzelwertberichtigung unterliegen. Außerdem gehen wir auf das allgemeine Ausfallrisiko von eigentlich einwandfreien Forderungen durch den Ansatz von Pauschalwertberichtigungen ein.
Wie bucht man die indirekte Abschreibung einzelner Forderungen?
Forderungen, die am Bilanzstichtag zweifelhaft erscheinen, müssen um den vermuteten (geschätzten) Ausfallanteil berichtigt werden. Diese Berichtigung könnte man auf dem Konto 2470 Zweifelhafte Forderungen vornehmen. Hierzu müsste man den vermuteten Ausfallanteil auf diesem Konto im Haben buchen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist aber die Buchung auf dem speziellen Konto 3670 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen (EWB) üblich.
Ein praktischer Fall
Das Unternehmen Sport Equipment AG hat am an den Kunden, die Sport Globetrotter GmbH, 100 Paar Outdoorschuhe im Wert von 9.520 € brutto geliefert (s. Rechnung). Nach mehreren erfolglo...