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Abgabenordnung | Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Weder ein Benennungsverlangen i. S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbständigen Änderungsvorschrift. (2) Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i. S. von § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich.