Verlustabzug in Erbfällen
Beschluss des Großen Senats des , BStBl 2008 II, 608)
Bezug: BStBl 2008 I, 809
Mit hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat des BFH gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde. Der BFH will jedoch seine bisherige – mit dieser Entscheidung überholte – Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen weiterhin auf jene Erbfälle anwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten sind. Der Beschluss wurde erstmals am auf der Internetseite des BFH veröffentlicht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die bisherige Rechtsprechung – in Abweichung von der o. g. Entscheidung – weiterhin bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt anzuwenden.
Zusatz der OFD
Die Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom erfolgte am .
Das entschieden, dass hinsichtlich eines vom Steuerpflichtigen beanspruchten „ererbten” Verlustabzugs bei der Einkommensteuer (Altfälle oder entsprechende Fälle lt. ofix EStG/10d/11) ein vorgeschaltetes Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht erforderlich ist, wenn der beim Erblasser entstandene Verlust aufgrund der bei diesem erfolgten Feststellung gemäß § 10d EStG der Höhe nach feststeht und dieser Betrag nachfolgend nur noch nach einem einfachen und feststehenden Schlüssel auf die Erben verteilt werden muss.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wird unter dem Az. IX R 9/16 geführt. In diesem Verfahren wird auch über das Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung der Erben in Altfällen entschieden werden.
Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2225 A - 12 - St 213
Fundstelle(n):
DAAAF-79178