Ertragsteuerliche Behandlung von
Sanierungsgewinnen;
Steuerstundung und Steuererlass aus
sachlichen Billigkeitsgründen
Aufhebung von Mitteilungspflichten
Nach Rz 14 des BStBl 2003 I S. 240, (sog. Sanierungserlass) waren bisher Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Sanierungsgewinnen dem BMF mitzuteilen, soweit die im BStBl 2003 I S. 401, genannten Betrags- oder Zeitgrenzen überschritten wurden. Die Finanzämter meldeten hierfür die ergriffenen und den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter überschreitenden Billigkeitsmaßnahmen an die ).
Mit BStBl 2016 I S. 458, wurde die Rz 14 des a. a. O., aufgehoben. Damit entfällt die Berichtspflicht an das Bundesministerium der Finanzen über die bei der Besteuerung von Sanierungsgewinnen ergriffenen Billigkeitsmaßnahmen.
Auf Landesebene wurde beschlossen, dass auch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg sowie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf die Mitteilung von gewährten Steuerstundungen bzw. Steuererlassen bei Sanierungsgewinnen verzichten.
Somit sind gewährte Billigkeitsmaßnahmen i. S. des a. a. O., mit sofortiger Wirkung nicht mehr mitteilungspflichtig.
Die wird hiermit aufgehoben. Die Ausführungen im VASt-Aktuell 04/2016 vom sowie im KSt-Aktuell 03/2016 vom sind überholt.
Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in FAIR/ESt/Verfügungen bzw. FAIR/KSt/Verfügungen abrufbar.
OFD Karlsruhe v. - S 2140/67 - St 116
Fundstelle(n):
VAAAF-79172