1. Eine nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhobene Entschädigungsklage führt dazu, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Entschädigung erlischt.
2. Bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt.
3. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Für den Fall der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht beginnt die Frist, wenn das Bundessozialgericht seinen Beschluss aus dem Gericht heraus an die Post gibt
Fundstelle(n): PAAAF-79093
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