Staatliche Einziehung der Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages
Leitsatz
1) Ein Verlust, der sich aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ergibt, deren Buchwert vom pauschalen Buchwert des Grund
und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG abgespalten worden ist, unterliegt der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG; Verluste,
die aus der Veräußerung, Aufgabe bzw. Einziehung eines Teils der Milchreferenzmenge entstehen, sind daher steuerlich unbeachtlich.
2) Die Fälle des § 48 MilchquotenV sind mit den § 49 MilchquotenV unterliegenden Fälle weder wirtschaftlich noch rechtlich
gleich zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1266 Nr. 15 RAAAF-78829
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