Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte
Leitsatz
Die sachliche GewSt-Pflicht beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der
Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.
Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Diese ist unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.
Unter die Tonnagesteuer fallen nur die Gewinne, die – unter weiteren Voraussetzungen – auf den Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr entfallen.
Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer, sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag,
wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der AK des Schiffes wieder gelöst wird
und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1556 BB 2016 S. 1637 Nr. 27 DStR 2016 S. 10 Nr. 49 DStRE 2017 S. 71 Nr. 2 EFG 2016 S. 1510 Nr. 18 Ubg 2017 S. 114 Nr. 2 UAAAF-78815
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