1) Der Zufluss von Einnahmen kann auch durch eine Gutschrift in der Rechnungslegung des Schuldners bewirkt werden, wenn sich
hieraus neben dem buchmäßigen Festhalten der Verpflichtung ergibt, dass der Betrag dem Gläubiger fortan zur Verfügung stehen
soll und der dieser in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen
Schuldners herbeizuführen.
2) Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Fremdgeschäftsführers einer GmbH führen hiernach nicht zum Zufluss von
Arbeitslohn, wenn die Beträge in die von der Gesellschaft abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und der
Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 42 DStRE 2016 S. 1413 Nr. 23 EFG 2016 S. 1238 Nr. 15 GStB 2016 S. 430 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 19948 Nr. 9 KAAAF-78814
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