1) Eine Änderung des Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist innerhalb der Verjährungsfristen auch mehrfach möglich,
bis dass die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheides zutreffend übernommen sind. Das gilt selbst dann, wenn der
Grundlagenbescheid zunächst bereits zutreffend ausgewertet worden war und diese Auswertung in einem später geänderten Folgebescheid
wieder rückgängig gemacht wurde.
2) Gegenstand des für das Einkommensteuerverfahren bindenden Feststellungsverfahrens ist auch die Feststellung, in welcher
Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, wem dieser zuzurechnen ist und ob ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 29 DStRE 2017 S. 1259 Nr. 20 EFG 2016 S. 1148 Nr. 14 PAAAF-78808
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