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NWB direkt Nr. 31 vom Seite 857

Kapitalrückzahlungen von Drittstaatskapitalgesellschaften

Professor Dr. Gerhard Kraft und Christoph Schreiber

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAF-78490 Aus steuersystematischen Gründen sind von der Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Dividenden fundamental unterschiedlich zu Kapitalrückzahlungen zu behandeln. Letztere sind als Einlagenrückgewähr und damit als Rückführung von durch den Anteilseigner überlassenem Eigenkapital nicht steuerbar. Dies ist in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG normiert, wonach Bezüge nicht zu den Einnahmen gehören, „soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG als verwendet gelten (...)“. Während § 27 Abs. 1 bis 7 KStG den Grundfall der Rückgewähr von Einlagen für den Fall unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften regelt, erweitert die Bestimmung des Abs. 8 die Regelungen auf den EU-Fall für solche Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, sofern sie entsprechende Leistungen gewähren können. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 8 KStG findet die Regelung keine Anwendung auf Körperschaften aus den EWR-Staaten und aus Drittstaaten. Diese Einschränkungen stehen naheliegenderweise im Verdacht, bezüglich des garantierten Grundfreiheitenschutzes des AEUV defizitär zu sein.

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