BGH Beschluss v. - 4 StR 121/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (Angeklagte K. , G. und H. ), schweren Bandendiebstahls (Angeklagte K. , G. , S. und O. ) sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. Beihilfe hierzu (alle Revisionsführer außer H. ) zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet, zahlreiche Gegenstände eingezogen und festgestellt, dass gegen den Angeklagten K. hinsichtlich 135.498,47 €, gegen den Angeklagten G. hinsichtlich 109.953,44 €, gegen den Angeklagten S. hinsichtlich 9.150 €, gegen den Angeklagten O. hinsichtlich 25.062,50 € und gegen den Angeklagten H. hinsichtlich 51.666,00 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter entgegenstehen. Hinsichtlich des Mitangeklagten E. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat die Strafkammer eine solche Anordnung nach § 111i StPO wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.416,00 € getroffen.

2Gegen das Urteil richten sich die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen und teilweise auch auf Verfahrensrügen gestützten Rechtsmittel der Angeklagten K. , G. , S. , O. , Ga. und H. . Diese haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

31. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. , G. , S. , O. , Ga. und H. sind aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragschriften vom dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit geben auch die von den Verteidigern eingereichten Gegenerklärungen lediglich Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Gerade mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten E. hat sich die Strafkammer umfassend und sachgerecht, jedenfalls aber in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.

42. Auch die Strafaussprüche weisen bei den Angeklagten K. , G. , S. , O. und Ga. keine diese beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

5Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beim Angeklagten H. auch das gesamtstrafenfähig ist. Bei diesem Angeklagten hat die Strafkammer zwar zutreffend für die Tat 2.a. (Sprengung des Geldautomaten vom ) und die Strafen aus den Verurteilungen vom 30. Juni sowie - unter Auflösung der am nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine erste nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Indes hätte auch mit den für die Taten 2.b. bis 2.d. und 2.f. verhängten Einzelstrafen und der (Vor-)Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren im Urteil vom gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte durch dieses Unterlassen beschwert ist, bedarf es hierzu einer erneuten Entscheidung. Eine Aufhebung der insoweit maßgeblichen Feststellungen sowie der von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen ist jedoch nicht geboten; sie sind rechtsfehlerfrei getroffen bzw. zugemessen (§ 349 Abs. 2 StPO).

63. Die hinsichtlich der Angeklagten K. , G. , S. , O. und H. getroffenen Anordnungen nach § 111i StPO haben dagegen keinen Bestand. Denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die festgestellten Beträge nach der auch bei Anordnungen nach § 111i StPO anwendbaren Vorschrift des § 73c StGB zu mindern sind (vgl. zur Anwendbarkeit von § 73c StGB im Rahmen von Anordnungen nach § 111i StPO etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN). Angesichts der zu den persönlichen Verhältnissen dieser Angeklagten getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.

7Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht Revision führenden Mitangeklagten E. zu erstrecken, da der Rechtsfehler schon die Frage der Anwendbarkeit von § 73c StGB innerhalb von Entscheidungen nach § 111i StPO betrifft (vgl. , BGHSt 56, 39, 51).

8Der Senat hebt insofern auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf, da sowohl beim Angeklagten G. als auch beim Angeklagten S. die im Urteilstenor angegebenen Beträge den in den Entscheidungsgründen errechneten Gesamtsummen widersprechen. Beim Angeklagten O. hat die Strafkammer zum Fall 2.r. zudem 2.119,48 € angesetzt (UA S. 176), während die Feststellungen zu dieser Tat den Auszahlungsbetrag mit lediglich 2.095,64 € beziffern (UA S. 70). Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass die Schadenshöhen in allen abgeurteilten Fällen als doppelrelevante Tatsachen auch für das neue Verfahren bereits bindend festgestellt sind (vgl. insbesondere , NStZ 1981, 448; und allgemein , BGHSt 30, 340, 342 ff., sowie Meyer-Goßner/Schmitt aaO Einl. Rn. 187, § 353 Rn. 20).

Fundstelle(n):
BAAAF-78587