Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
§ 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
1Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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TAAAF-78221