Zweiter Teil: Besonderes Verhandlungsgremium
§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
1Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. 2Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAF-78221